Seit nun eine Gruppe von Abgeordneten die ersten Eckpunkte für eine allgemeine – Kampf für unsere Zukunft ❣️

Seit nun eine Gruppe von Abgeordneten die ersten Eckpunkte für eine allgemeine Impfpflicht vorgelegt hat und weil nun einzelne Abgeordnete beteuern, es werde ja keine „Zwangsimpfung“ geben, sondern „nur“ ein Bußgeld, sei mal Folgendes klargestellt: WAS HIER IN DEUTSCHLAND SEIT MONATEN LÄUFT, IST – NACH DEN JAHRZEHNTELANGEN KRITERIEN DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS ZUR ZWANGSMEDIKATION PSYCHISCH KRANKER – LÄNGST „ZWANGSIMPFUNG“! EIN BUßGELD IST ERST RECHT „ZWANG“!Gegen seinen freien Willen darf ein Patient bisher niemals behandelt werden, gegen seinen natürlichen Willen nur unter ganz bestimmten Umständen. Dafür muss immer ein gerichtlicher Beschluss vorliegen, entweder nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesgesetzes über die Behandlung psychisch Kranker, oder nach dem BGB und damit dem Betreuungsrecht, oder nach dem Strafgesetzbuch. Für jede Art von Zwangsbehandlung gilt bisher:1. Eine Zwangsbehandlung liegt bereits dann vor, wenn der Betroffene sich in eine Behandlung fügt, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. – Derzeit beugen sich in Deutschland Millionen von Menschen der Impfung, weil sie schikaniert, ausgegrenzt, mit Tests gefoltert und mit dem Verlust ihrer beruflichen Existenz bedroht werden. Das ist Zwang, was sonst? Und es ist nicht rechtsstaatlich und gegen die Menschenrechte, und es dient in vielen Fällen bekanntermaßen und ganz offen dazu, unseren Willen zu brechen, nicht dem Hygieneschutz.2. Es genügt nicht, den Betroffenen vor die Alternative zu stellen: entweder er stimmt zu oder er wird gegen seinen Willen behandelt. – Das gilt auch für die Alternativen „Bußgeld“, ersatzweise Haft, oder „Impfung“.3. Zweck der Zwangsbehandlung darf nur „die Wiederherstellung der krankheitsbedingt aufgehobenen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit“ sein. Der Betroffene darf also höchstens so lange zwangsbehandelt werden, bis er wieder einwilligungsfähig ist. – Wir alle sind einwilligungsfähig und nicht einmal krank.4. Es gibt – in gewissen Grenzen – auch eine „Freiheit zur Krankheit“: So ist eine Zwangsbehandlung bei psychisch Kranken nicht zulässig, solange nicht die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst erheblich schädigt. – Schädigen wir und schwer, wie konkret ist diese Gefahr?5. Der Verweis auf die Regeln der ärztlichen Kunst ist nicht ausreichend. Was aus ärztlicher Sicht sinnvoll erscheint, rechtfertigt noch lange nicht eine zwangsweise Behandlung. – Erst recht rechtfertigt kein Bulletin des RKI und die ständig geänderte Verlautbarung, vor was wie lange die „Impfung“ überhaupt schütze. 6. Die Zwangsmaßnahme muss rechtzeitig angekündigt werden: Der Betroffene muss ausreichend Gelegenheit haben, sich dagegen juristisch zu wehren. – Wohlgemerkt: sich gegen einen gerichtlichen Beschluss zur Zwangsmedikation wehren, nicht gegen ein Bußgeld.7. Eine Zwangsbehandlung darf vom Gericht nur, auf die aktuelle Situation bezogen, angeordnet werden. Könnte so ein Beschluss abseits der Grippesaison und der konkreten Gefahr ergehen? Wohl kaum.8. Sämtliche ärztliche Maßnahmen müssen dokumentiert werden. – Hier, im Impfzentrum wie bei vielen niedergelassenen Ärzten, wird grundsätzlich nichts dokumentiert, außer dass der vom Patienten in der Regel vorausgefüllte Anamnesebogen abgeheftet wird. Schließlich gilt: Das was wir derzeit erleben, ist bereits Zwang. Später mit der allgemeinen und nun mit der vorgeblichen einrichtungsbezogenen Impfpflicht wird jedenfalls Zwang ausgeübt, weswegen keine Einwilligung, bei der dieser Druck stattfindet, wirksam ist. Und weil es Zwang ist, unterliegt es dem Richtervorbehalt, diesen Zwang, sei es auch nur ein Bußgeld, anzuordnen. Wer sich gegen den Zwang wehrt, handelt immer im sog. Rechtfertigenden Notstand, Paragraph 34 Strafgesetzbuch, egal, ob er nun einen gefälschtem Impfpass gebraucht oder direkt gegen die ausgesprochenen Sanktionen in Form von Bußgeldern oder Ersatzhaft vorgeht, übrigens auch, wenn der Staat doch noch mit Zwangsgeldern in die Vollstreckung gehen würde (was wir ihnen zutrauen sollten).Paragraph 34 StGB lautet: zu

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