HallMack berichtet: Berufungs-Strafverfahren gegen eine Ärztin, die in 2020 und Anfang 2021 Beschei – Kampf für unsere Zukunft ❣️

Berufungs-Strafverfahren gegen eine Ärztin, die in 2020 und Anfang 2021 Bescheinigungen zum Thema Masken ausstellte. Das erstinstanzliche Amtsgericht verurteilte sie zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung.STRAFVERTEIDIGER SIND:RA Sven LausenRA Ivan KünnemannRa Holger WillanzheimerÖffentlichkeit (Besucher) können ab 9:00 Uhr im LG Mannheim 2 teilnehmen.⏱ 7.11., 9 Uhr⏱ 9.11., 9 Uhr⏱ 16.11., 9 Uhr⏱ 23.11., 9 UhrDie Verteidigung erklärt insoweit:1. Mitarbeiter der Ordnungsämter, Polizisten, Lehrpersonal an Schulen oder Bedienstete in Gerichten u. Ä. waren KEINE Behörden im Sinne des § 278 StGB a.F.. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und dem allgemeinen Verständnis des Begriffes „Behörde“. 2. Bei den Kontrollen nach den hier relevanten Corona-Verordnungen, bei denen Befreiungen im hier anklagegegenständlichen Sinne überprüft wurden, handelte es sich nicht um Maßnahmen, anhand derer der Gesundheitszustand eines Menschen beurteilt wurde, um eine weitergehende rechtlich relevante Entscheidung auf der Grundlage eines Gesundheitszeugnisses zu treffen. 3. Die anklagegegenständlichen „Befreiungen“ stellten schon sprachlich und inhaltlich kein „Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen“ dar, sie enthielten keine Aussagen hierüber. Dies war für jeden zur Kontrolle Berechtigten eindeutig erkennbar. Fazit: Der Tatbestand des § 278 StGB a.F. war zu keinem Zeitpunkt objektiv durch die anklagegegenständlichen Schriftstücke erfüllt. Der Gesetzgeber hat in Ansehung dieser Problematik mit Wirkung zum 24.11.2021 das Gesetz nach 150 Jahren geändert und das Tatbestandsmerkmal „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ ersatzlos gestrichen und durch den Begriff „im Rechtsverkehr“ deutlich erweitert. Diese Gesetzesänderung betrifft aber unsere Mandantinnen unter keinem rechtlichen und zeitlichen Gesichtspunkt. Eine Verurteilung unserer Mandantinnen durch das LG Mannheim ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

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