🔷Aus gegebenem Anlass: Pharmareferenten unterliegen NICHT der einrichtungsbez – Kampf für unsere Zukunft ❣️

🔷Aus gegebenem Anlass: Pharmareferenten unterliegen NICHT der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht🔷Es hat den Anschein, als ob Pharmaunternehmen teilweise ihre Außendienstmitarbeiter mit Blick auf die Änderung der Definition des vollständigen Impfschutzes in § 22a Abs. 1 IfSG ab 1. Oktober 2022 dazu auffordern, bis zu diesem Zeitpunkt eine Booster-Injektion nachzuweisen. Begründet wird dies damit, die Pharmareferenten fielen unter die einrichtungsbezogene Nachweispflicht.Für diese Argumentation ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt aus der Gesetzesbegründung:👉Aus der Gesetzesbegründung zum „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19…“ geht eindeutig hervor, dass Zielgruppe der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht das „Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen“. Es heißt in der Allgemeinen Begründung auf S. 29:“Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. „Nur in diesem Sinne kann daher gesetzeskonform die Formulierung in § 20a Abs. 1 IfSG „Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind“, ausgelegt werden.👉Gleiches ergibt sich auch aus der „Handreichung“ des Bundesgesundheitsministeriums.Auf S. 1 wird bereits ausgeführt, für welche Personengruppen die Nachweispflicht gelten soll:„….Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen“.Weiter heißt es auf S. 2:„Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat.“Gleiches ergibt sich auch aus der formulierten Ausnahme auf S. 5:„Einzig in den Fällen, in denen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.“Eindeutig soll die Nachweispflicht ausschließlich für Gesundheitspersonal gelten. Außendienstmitarbeiter, die weder für eine solche Einrichtung tätig sind, noch mit vulnerablen Personengruppen in diesen Einrichtungen in Kontakt kommen, unterfallen ihr NICHT. Außendienstmitarbeiter sind Besucher dieser Einrichtung .🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte RöhrigMein Telegram-Kanal: 👉 Klick

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