💥Hätte er doch nur geschwiegen…💥Im Jahr 2021 hat der Nordkurier ein Int – Kampf für unsere Zukunft ❣️

💥Hätte er doch nur geschwiegen…💥Im Jahr 2021 hat der Nordkurier ein Interview mit dem Rechtsanwalt Rolf Karpenstein veröffentlicht. In diesem Interview hat der Jurist darauf hingewiesen, dass sich die deutschen Coronamaßnahmen am Europarecht messen lassen müssen. Zwar könnten Einschränkungen aufgrund Infektionsschutzes berechtigt sein. Aber:“Die bloße Berufung auf den Gesundheitsschutz genügt aber nicht, um den Anwendungsvorrang der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit zu durchbrechen. Schon gar nicht genügen bloße Schlagworte wie „Infektionsgeschehen“ oder „Infektionsfälle“ oder gar „Inzidenz“, um Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten oder gar deren vollständige Negation – nichts anderes ist nämlich ein Lockdown – zu rechtfertigen. Die Rechtfertigungsanforderungen sind in der Rechtsprechung des EuGH komplex und hoch.“Dieses Interview mit dem Kollegen Karpenstein hat dann die sogenannten „Übermedien“ auf den Plan gerufen. Ein auf Internetrecht spezialisierter Jurist meinte damals in ziemlich sexistischer Art und Weise die Journalistin des Nordkurier für dieses Interview angreifen zu dürfen und hat die Rechtsauffassung von Karpenstein als „allergrößten Unsinn“ diffamiert.Jetzt hat tatsächlich ein italienisches Berufungsgericht die Argumentation Karpensteins aufgegriffen und rekrurrierend auf das EU-Recht die einrichtungsbezogene Impfpflicht für eine Psychologin aufgehoben. Wörtlich hat das Gericht ausgeführt:“In Anbetracht der Tatsache, dass aus epidemiologischer Sicht der Zustand einer geimpften Person dem einer nicht geimpften Person nicht unähnlich ist, da sich beide infizieren, die Krankheit entwickeln und die Ansteckung weitergeben können, und dass die Auferlegung einer Pflichtimpfung, um zu funktionieren, daher völlig unangebracht ist, diskriminierend ist und gegen die europäische Verordnung Nr. 953/2021 verstößt, die eine Diskriminierung von europäischen Bürgern aufgrund des Impfstatus verbietet; unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 2361 des Europarats / 2021 ; Verordnungen ( EG ) 726/2004 ( Art. 14a ) und 507/2006 ; in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs, Beschluss Nr. 716/17 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Juli 2019, in dem es heißt: „Jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit zu entscheiden hat, ist als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts, die unmittelbare Auswirkungen auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit hat, unvereinbar ist“; Im Einklang mit Urteil Nr. 26897 vom 21.12.2009 : “ Das nationale Gericht muss eine innerstaatliche Rechtsvorschrift wegen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht unangewendet lassen, sowohl wenn der Konflikt mit einer von den Organen der EWG durch Verordnung geschaffenen Regelung entsteht, als auch wenn der Konflikt durch allgemeine Regeln des Gemeinschaftsrechts bestimmt wird, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Systems selbst in Ausübung der ihm durch die Artikel . 169 und 177 des Vertrags vom 25. März 1957 , durchgeführt durch das Gesetz 1203 vom 14. Oktober 1957, hebt das Gericht die Verfügung des Psychologenordens der Toskana auf, die Dr. M. die Ausübung des Berufs des Psychologen untersagt bis sie sich der medizinischen Injektionsbehandlung gegen Sars Cov 2 unterzogen hat auf, und gestattet somit die Ausübung des Berufs ohne Injektionsbehandlung, wobei sie in jeder Modalität (sowohl in Anwesenheit als auch aus der Ferne) in gleicher Weise wie geimpfte Kollegen arbeiten kann.“Die deutschen Behörden und Gerichte sollten umgehend folgen!Und Übetmedien noch einmal Nachhilfe in Europarecht beim Kollegen Karpenstein in Anspruch nehmen. Mein Kanal:t.me/RA_LUDWIG

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