HallMack berichtet: ☝️ § 258a SCHWEIZER STRAFGESETZBUCH:“SCHRECKUNG DER BEVÖLKERUNG“☝️“Wer – MEINE D-NEWS 🇩🇪 🇦🇹 🇨🇭

☝️ § 258a SCHWEIZER STRAFGESETZBUCH:“SCHRECKUNG DER BEVÖLKERUNG“☝️“Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“Gäbe es diesen Paragraphen auch in Deutschland und ginge es nach Recht und Gesetz, wären nach der Corona-Plandemie die Regierungsbank und die Redaktionsstuben leer.—————ABONNIEREN SIE BITTEUNSERE TELEGRAM KANÄLE:HTTPS://T.ME/MEINEDNEWSHTTPS://T.ME/KACHELKANAL—————

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