HallMack berichtet: Verfassungsbeschwerde zur Kinderimpfung. Hier noch ein Bericht aus der eigenen P – Kampf für unsere Zukunft ❣️

Verfassungsbeschwerde zur Kinderimpfung. Hier noch ein Bericht aus der eigenen Praxis: In einer kindschaftsrechtlichen Sache, in der der Rechtsweg nun ausgeschöpft war (das OLG Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen) konnte ich nun Verfassungsbeschwerde gegen die sog. Covid-19-Schutzimpfung bei Minderjährigen einreichen. Das Amtsgericht hatte in erster Instanz die Impfentscheidung auf dessen Antrag dem Vater übertragen, das OLG hat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestätigt. Ich berichtete hier bereits darüber.Das bald 13-jährige Kind lehnt die Impfung ab, es bestehen überdies Kontraindikationen. Der eigentliche Skandal ist und bleibt, dass AG und OLG (der vom Gericht bestellte Verfahrensbeistand und das beteiligte Jugendamt sehen es genauso) die Angst des Kindes vor den ihm bekannten Nebenwirkungen und seine wohlbegründete Ablehnung als Ausdruck seiner mangelnden Reife und Einsichtsfähigkeit sehen. Der natürliche Wille eines Kindes, unabhängig von seiner Einwilligungsfähigkeit, spielt – anders als etwa bei psychisch kranken Erwachsenen – keine Rolle und wird also sowieso missachtet. Ein Kind oder Jugendlicher muss sich in der Folge dem impfwilligen Elternteil unterwerfen, zwangsimpfen lassen, wenn es dem Druck des gerichtlich befugten Elternteils nicht dauernd standhält, sich widersetzt, selbst wenn es bzw. er zuvor dreimal, gegenüber Verfahrensbeistand, Jugendamt und Richter klar äußert, dass Bedenken gegen die Impfung bestehen und deswegen die Impfung abgelehnt wird.Das alles soll ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sein, weil nur der Impfarzt die Impffähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit feststelle. So wird bei Kindern der Bock (Impfarzt) gleich zweifach zum Gärtner gemacht. Seit vielen Jahren hat das Bundesverfassungsgericht genau dies aber für medizinische Zwangsmaßnahmen bei Erwachsenen untersagt und für Zwangsbehandlungem bzw. Behandlungen gegen den Willen der jeweiligen Betroffenen hohe Hürden geschaffen.Es ist höchste Zeit, Kindern insoweit die gleichen Rechte zu geben wie Erwachsenen. Die STIKO-Empfehlung gilt übrigens laut OLG als „vorgeschaltetes Sachverständigengutachten“. Auch diese Empfehlung gehört indes längst überarbeitet bzw. abgeschafft und schon allein wegen Wegfalls der sog. psychosozialen Faktoren (= soziale und kulturelle Teilhabe sowie Bildung von Kindern und Jugendlichen wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen nur mit Impfung möglich) längst überarbeitet. Diese Faktoren allein hatten bei nicht bestehendem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs in dieser Altersklasse einst für eine Empfehlung der STIKO pro Impfung bei Kindern und Jugendlichen gesorgt. Diese Überarbeitung verzögert die STIKO trotz gegenteiliger Ankündigung schon im Frühling bis heute. Das BVerfG erhält von mir als Anlage die aktuellen Todeszahlen bei Minderjährigen und die Zahl schwerer Nebenwirkungen aus dem europäischen Melderegister und die Bemerkung, dass Richter, die diese „Impfung“ nicht stoppen, in ihrem jeweiligen Land für diese Fälle mitverantwortlich sind. Weiter habe ich angekündigt, für den Fall, dass der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wird, die Sache zur Entscheidung dem zuständigen UN-Kommissar wegen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention sowie wegen Erfüllung mehrerer Tatbestände des Römischen Statuts den anhängig werdenden Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen. Ich fordere das BVerfG auch auf, unabhängige Sachverständige zu hören, nicht nur solche aus regierungseigenen Instituten. Auch einen Hinweis darauf, dass nur die vom BVerfG für verfassungsgemäß erachteten Lockdownmaßnahmen dafür sorgten, dass u. a. psychosoziale Faktoren Erwachsene und Minderjährige zur Impfung zwangen, habe ich ihnen vorgeworfen. Es ist schwierig, binnen eines Monats so eine Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Eilantrag, zu Papier zu bringen. Vieles kann man nicht auswerten, erst recht ergänzende Literatur nicht auswerten usw.

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