🔷Bundesregierung verfügt nicht über wissenschaftlichen Nachweis der geringe – Kampf für unsere Zukunft ❣️

🔷Bundesregierung verfügt nicht über wissenschaftlichen Nachweis der geringeren Viruslast Geimpfter in Bezug auf die derzeit aktiven Omikron-Varianten BA.4 und BA.5🔷Auswirkungen auf die Durchsetzung der NachweispflichtEin herzlicher Dank geht an Tom Lausen für seine grandiose Arbeit und das Teilen der Information über das Antwortschreiben der Bundesregierung bzgl. des Vorliegens „populationsspezifischer Beweise, dass die Viruslast bei Omikron Ba.4 und Ba.5 bei 2x und auch 3x gegen COVID-19-Geimpften deutlich geringer ist als bei Ungeimpften“.Aus diesen Schreiben ergeben sich folgende Fakten:1. Der Bundesregierung liegen keine populationsweiten (populationsspezifischen) Daten zur Viruslast vor.2. Die Bundesregierung bezieht ihre „Kenntnisse“ aus Studien. Die sich aus diesen Studien ergebenden Werte sind – wie die Bundesregierung einräumt – lediglich „Näherungswerte für eine im untersuchten Individuum punktuell gemessene Virusmenge“.3. Derzeit liegt der Bundesregierung eine Studie der Universität Genf zu den Virusvarianten Delta und Omicron BA.1 vor.Ergebnis: Lediglich dreifach Geimpfte wiesen bei einer Omikron-Durchbruchsinfektion eine signifikant niedrigere Viruslast im Vergleich zu ungeimpften oder zweifach geimpften Personen auf.4. Für die Omicronvarianten BA.4 und BA.5 liegen noch keine Erkenntnisse vor.Welche Schlussfolgerungen können daraus gezogen werden?1. Der Bundesregierung liegt derzeit kein wissenschaftlicher Nachweis zur Untermauerung ihres Hauptarguments für die Einführung der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht, eine Impfung führe zu einem „geringeren Transmissionsrisiko“, für die derzeit aktiven Varianten BA.4 und BA.5 vor‼️2. Die von der Bundesregierung erwähnte Studie ist kein Nachweis, dass von 3-fach Geimpften auch unter den derzeit aktiven Varianten BA.4 und BA.5 ein geringeres Transmissionsrisiko ausgeht‼️‼️Damit entfällt die Erreichbarkeit des Gesetzeszwecks durch die mit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezweckte Injektion – Die einrichtungsbezogene Nachweispflicht ist daher kein geeignetes Mittel mehr zur Erreichung des Gesetzeszwecks‼️‼️Die Durchsetzung von Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks ungeeignet sind allein zum Selbstzweck, ist rechtswidrig. ‼️Auch der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 27.4.2022, BVerfG 1 BvR 2649/21, die Nachweispflicht sei „ein geeignetes Mittel, um Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen“. (Rnr. 171), da von Geimpften ein „geringeres Transmissionsrisiko“ ausgehe (Rnr. 173), ist mit dieser Antwort der Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt die Grundlage entzogen.Alle, die von von derzeit laufenden Verfahren betroffen sind – und auch diejenigen, die derzeit schon von einem Betretungs- und Tätigkeitsverbot betroffen sind – haben dank dieses Antwortschreibens ein hervorragendes Argument an der Hand. Sollte ein derartiger Verwaltungsakt schon unanfechtbar geworden sein, kommt möglicherweise seine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG (bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze) in Betracht:“Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden…“🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrighttps://t.me/RA_Roehrig/2406

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